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Was bedeutet Lohnnachgenuss?

         Mit Lohnnachgenuss sind die Folgen gemeint, die der Tod des Arbeitnehmers auf die Lohnzahlungspflicht des Arbeit-
         gebers hat. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt – im Unterschied zur Situation, wenn der Arbeitgeber stirbt – ohne
         weiteres das Arbeitsverhältnis und damit eigentlich auch die Lohnzahlungspflicht.

         Unter bestimmten Umständen dauert die Lohnzahlungspflicht aber in einem beschränkten zeitlichen Umfang an. Bedingung
         dafür ist, dass der Mitarbeitende entweder den Ehepartner oder minderjährige Kinder oder «andere Personen hinterlässt,
         denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat». In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach dem Tode des Arbeit-
         nehmers den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für zwei Monate an die genannten
         Personen zu entrichten.

         Der Anspruch auf Lohnnachgenuss entsteht sowohl beim unbefristeten als auch beim befristeten Arbeitsverhältnis. Es spielt
         keine Rolle, ob sich das Arbeitsverhältnis beim Tode des Arbeitnehmers noch in der Probezeit befindet, bereits gekündigt ist
         oder bei fester Vertragsdauer kurz danach ohnehin aus-laufen würde. Entscheidend ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch
         nicht beendet ist.

         Dann kommt es nicht auf die Umstände an, unter denen der Arbeitnehmer verstorben ist. Auch wenn der Mitarbeitende
         seinen Tod selber verschuldet hat, tritt der Anspruch für die berechtigten Personen ein, weil sie und nicht der Mitarbeitende
         geschützt werden.
         Berechtigt sind in erster Linie der Ehepartner und die minderjährigen Kinder des Mitarbeitenden. Ihr Anspruch setzt nichts
         voraus, es ist auch nicht von Belang, ob der Verstorbene sie tatsächlich materiell unterstützt hat. Anders verhält es sich aber
         für jene Personen, die erst in zweiter Linie Anspruch auf den Lohnnachgenuss haben. Ihnen gegenüber muss der Arbeitneh-
         mer nicht nur unterstützungspflichtig gewesen, sondern seiner Pflicht auch wirklich nachgekommen sein. Allerdings braucht
         die Unterstützungspflicht nicht rechtlicher, sondern kann moralischer Natur gewesen sein.

         Der Lohnnachgenuss berechnet sich wie die Lohnfortzahlung. Er beinhaltet alle Lohnbestandteile, die der Mitarbeitende
         bisher regelmässig erhalten hat, wie z. B. 13. Monatslohn und Provisionen. Der Lohnnachgenuss untersteht nicht der So-
         zialversicherungspflicht, deshalb sind keine Abzüge vorzunehmen. Der Lohnnachgenuss ist kein Lohn und unterliegt somit
         weder der AHV-Pflicht noch anderen Sozialversicherungsabzügen. Der Bruttobetrag wird ohne Abzüge ausbezahlt.
         Bei dieser einmaligen Leistung bei Tod handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um eine Kapitalabfindung mit Vorsor-
         gecharakter. Sie unterliegt daher einer vollen Jahressteuer und wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert.
         Beim Bund erfolgt die Besteuerung zu einem Fünftel der Tarife.







































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