Page 3 - INTUS AG - Newsletter - November 2022
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Kurzarbeitsentschädigung: Gesuche für Nachzahlung neu bis 31. Dezember 2022 möglich

        Aufgrund des Bundesratsentscheids vom 11. März 2022 können Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im sum-
        marischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, ein Gesuch um Überprüfung ihrer Ansprüche stellen. Sie
        können für diesen Zeitraum für Mitarbeitende im Monatslohn einen Ferien- und Feiertagsanteil geltend machen. Entspre-
        chende Gesuche können neu bis am 31. Dezember 2022 via eService auf dem Portal arbeit.swiss eingereicht werden.




        Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

        Da sich die Arbeitslosenversicherung finanziell erholt hat, fällt das sog. Solidaritätsprozent ab 1.1.2023 weg. Das bedeutet,
        dass für Lohnanteile über CHF 148‘200 nicht mehr 0.5% auf der Lohnabrechnung abgezogen werden muss. Die Belastung
        für den Arbeitgeber von 0.5% fällt ebenfalls weg.




        Aufgepasst bei Saldosteuersatz und Ausgaben für GoogleAds und ähnliche
        Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland kann die Bezugssteuer hervorrufen. Bedingung dafür ist, dass das auslän-
        dische Unternehmen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterstellt ist und dass diese Dienstleistungen nicht über den Zoll
        erhoben werden können. Als Beispiel gelten GoogleAds, Facebook-Werbung oder andere Werbeformen von ausländischen
        Anbietern. Weiter sind es auch Lizenzen oder Software-Abos und im Ausland erstellte Buchhaltungen.

        Be der effektiven Abrechnung ist die Bezugsteuer ein Nullsummenspiel, da die deklarierte Bezugsteuer im gleichen Quartal
        direkt als Vorsteuer abgezogen wird. Eine korrekte Deklaration ist dennoch wichtig, denn sie erspart Diskussionen bei einer
        Mehrwertsteuer- Kontrolle.

        Beim Abrechnen mit dem Saldosteuersatz ist die Bezugsteuer mit 7.7% MwSt. und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren.
        Die Bezugssteuer kommt zusätzlich zur Mehrwertsteuer-Abgabe dazu.



        Höherer Abzug bei der familienexternen Kinderbetreuung

        Ab dem 1.1.2023 können von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen
        werden. Für jedes Kind, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der unterhaltspflichtigen Person im Haushalt
        lebt, können bis zu CHF 25‘000 vom Einkommen in der Steuererklärung verrechnet werden.





































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