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Der Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung setzt eine ausdrückliche, schriftliche
Zustimmung vor
Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall von nicht unterschriebener Gerichtsstandvereinbarung zu beschäftigen.
Gegenstand war ein zwischen zwei Gesellschaften über E Mail abgeschlossener Beförderungsvertrag. Am Ende jeder E Mail
der Klägerin wurde nach der Grussformel, dem Vor- und Nachnamen sowie den Kontaktdaten des Unternehmens jeweils in
kleiner Schrift auf Deutsch und Englisch festgehalten: «Wir arbeiten ausschliesslich aufgrund der Allgemeinen Bedingungen
des Verbandes schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen (AB SPEDLOGSWISS), neueste Fassung — Gerichts-
stand ist Bülach.»
Bei einer Streitigkeit wurde der Gerichtsstand vor Bundesgericht eingeklagt.
Dabei entschied das Gericht, dass der Gerichtsstand nicht zwingend handschriftlich unterzeichnet, aber ausdrücklich
schriftlich zu Ausdruck gebracht werden muss. Dabei spielt das Medium keine Rolle. Das Schweigen einer Vertragspartei
biete keine Garantie für die Zustimmung. Eine in einer schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Gerichtsstandsvereinba-
rung gelte daher nicht als vereinbart, nur weil der Adressat ihr nicht widersprochen hätte.
(Quelle: BGE 4A_507/2021 vom 2.6.2022)
Muss das Generalversammlungs-Protokoll genehmigt werden?
Zu den Pflichten des Verwaltungsrates gehört die Führung des Protokolls während der Generalversammlung, das im Wesent-
lichen ein Beschlussprotokoll ist. Es muss nur die Beschlüsse und Wahlen wiedergeben, ohne dass der Verlauf der Debatte
mit ihren Details im Protokoll aufgeführt werden muss. Notwendig hingegen sind die Abstimmungsergebnisse zu jedem
Beschluss. Folgende Punkte des GV-Protokolls sind zu beachten:
• im Protokoll müssen die Begehren um Auskunft bzw. Einsicht und die Antworten und die von den Aktionären
«zu Protokoll» gegebenen Erklärungen verzeichnet werden;
• zu protokollieren ist der «Einspruch» eines Aktionärs wegen der Teilnahme von unberechtigten Personen an
der Generalversammlung.
Das Protokoll über die Generalversammlung muss schriftlich abgefasst sein, akustische Aufnahmen können das Protokoll
nicht ersetzen. Es ist vom Leiter der Versammlung, meistens vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Protokollführer
zu unterschreiben.
Obwohl es in zahlreichen Gesellschaften üblich ist, untersteht das Protokoll der Generalversammlung nicht der Genehmi-
gung durch die darauffolgende Versammlung.
Die Aktionäre haben nur ein Recht auf Einsicht in das Protokoll. Einen Anspruch auf Aushändigung einer vollständigen Kopie
haben sie nicht. Wer nicht mehr Aktionär ist, hat sein Einsichtsrecht verloren. Auch enthält das Gesetz keine Frist für die Er-
stellung des Protokolls und damit für den Beginn der Einsichtnahme. Da das Obligationenrecht die Frist von zwei Monaten für
die Erhebung einer Anfechtungsklage als Verwirkungsfrist ausgestaltet hat, ist das Protokoll somit spätestens 20 Tage nach
der Versammlung zu erstellen.
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