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Muss Untermiete als Einkommen versteuert werden?

         Mieteinnahmen für ein Haus oder eine Ferienwohnung sind steuerbar. Bei der Untermiete, die keinen Ertrag für den
         Vermieter darstellen darf, handelt es sich um eine Kostenüberwälzung. Der Vermieter zahlt weniger Miete und muss deshalb
         die Einnahmen nicht als Einkommen versteuern. Anders wäre es, wenn die Einnahmen aus der Untervermietung höher sind
         als die Miete im Hauptmietverhältnis.



         Schlaumeierei ohne Beweise erfolglos

         Ein Steuerpflichtiger erwarb im August 2010 ein Grundstück für CHF 730’000 und verkaufte dieses im März 2011 mit ei-
         nem Gewinn von CHF 870‘000. Er deklarierte einen Renovationsaufwand von CHF 595’00, der die Grundstückgewinnsteuer
         mindern sollte. Als Beweis für die Renovationsarbeiten reichte er Rechnungen von Handwerkern in der vollen Höhe von CHF
         595’00 ein. Diese Rechnungen dienten gleichzeitig als Bar-Quittungen für das erhaltene Geld. Das Gericht anerkannte diese
         Quittungen nicht als Nachweis für die Zahlungen.

         Eine Besichtigung der Liegenschaft von Experten ergab, dass keinerlei Renovationsarbeiten vorgenommen wurden.
         Der Steuerpflichtige hatte die Grundstückgewinnsteuer in vollem Umfang zu bezahlen.

































































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