Page 3 - INTUS AG - Newsletter - August 2022
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Neues Aktienrecht ab 1.1.2023: Was gibt es zu tun?
Ab Januar 2023 treten neue Vorschriften in Kraft. Die folgenden Punkte sollten bereits jetzt angepackt und eventuelle
Massnahmen ergriffen werden:
Überprüfung der Statuten und Reglemente
Bereits existierende Statuten nutzen die Flexibilität des neuen Rechts oft nicht aus oder enthalten Bestimmungen, die dem
neuen Recht nicht entsprechen. Bis zum 1. Januar 2025 hat das Unternehmen Zeit, die Statuten dahingehend anzupassen.
Es ist ratsam, sich jetzt mit den Anpassungen zu beschäftigen.
Planung der Generalversammlung 2023
Ab 1. Januar 2023 sind digitale Technologien bei der Durchführung von Generalversammlungen erlaubt. Generalversamm-
lungen können via Videokonferenz und an verschiedenen Orten oder im Ausland abgehalten werden, sofern die Ausübung
der Aktionärsrechte nicht erschwert wird. Universalversammlungen können neu elektronisch oder in Schriftform durchgeführt
werden. Um virtuelle GVs und solche im Ausland durchzuführen, müssen die Statuten bereits 2022 angepasst werden.
Verjähren Ferienguthaben von Mitarbeitenden?
Das Bundesgericht hat bereits vor einige Zeit entschieden, dass Ferien nicht verwirken, wenn sie von einem Mitarbeitenden
nicht im Dienstjahr, in welchem sie anfallen, bezogen werden. Nicht bezogene Ferienguthaben verjähren nach 5 Jahren. Die
Fälligkeit der Ferien tritt am letzten Tag ein, an dem die restlichen nicht bezogenen Ferientage noch während dem laufenden
Dienstjahr bezogen werden könnten und ist für jedes Dienstjahr erneut zu bestimmen.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Mitarbeitende seine Ferien bezieht und ist verantwortlich, wenn der Anspruch
bei Nichtbezug viel später geltend gemacht wird.
Bargeldbezug aus Pensionskasse: Selbständige Tätigkeit muss nicht zwingend lukrativ sein
Das Steueramt des Kanton Solothurn gelangte ans Bundesgericht, weil es nicht einverstanden war mit einem kantonalen Ge-
richtsentscheid. Es war der Ansicht, dass der Kapitalbezug aus der Pensionskasse eines Steuerpflichtigen nicht rechtens war,
da er gemäss dem Steueramt nicht wirklich selbständig war. Das Steueramt bemängelte, dass der Steuerpflichtige zu wenig
Zeit für seine Selbständigkeit aufwende und er zu wenig Gewinn erwirtschafte.
Das Bundesgericht entschied, dass es nicht relevant sei, wie viel der frei gewordenen Kapazität der Steuerpflichtige auf seine
neu aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufwendet. Er ist frei, mit welcher Intensität er dieser Beschäftigung nach-
geht und wie er diese organisieren möchte. Auch besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen
Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen oder zu einer Mindestdauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Dabei erwähnt das Bundesgericht, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt
oder aufgenommen wurde, nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind. Der Steuerpflichtige bekam vom
Bundesgericht Recht. (Quelle: BGE 2C_217/2021 vom 4.11.21)
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