Page 4 - INTUS AG - Newsletter - August 2022
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183 Tage darf ohne steuerliche Folgen Homeoffice im Ausland gemacht werden

        Homeoffice im Ausland ist weit verbreitet. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn der Mitarbeitende im Ausland für das in der
        Schweiz ansässige Unternehmen arbeitet?
        Die sogenannte „Monteurklausel“, oder auch 183-Tage-Regel regelt die kurz-fristige Mitarbeiterentsendung in einen anderen
        Staat. Hält sich der Mitarbeitende weniger als 183 Tage im Gastland auf und wird sein Lohn vom Unternehmen in der Schweiz
        bezahlt, so wird er nur von der Schweiz besteuert. In den 183 Tagen sind alle Aufenthaltstage inbegriffen, also auch
        Krankheits- und Ferientage und Wochenenden.
        Bei jedem Staat ist der Einzelfall zu prüfen, da manchmal das Doppelbesteuerungsabkommen nicht reicht.



        Indexklausel bei Geschäftsmieten wird relevant

        In den vergangenen Jahren fanden die Klauseln in Geschäftsmietverträgen, die den Mietzins an den Landesindex der Konsu-
        mentenpreise gekoppelt haben, wenig Beachtung. Der Grund lag in der tiefen Teuerung, die jetzt rasant steigt und sich in den
        Mietkosten der Mieter niederschlägt.

        Streitig wird die Indexerhöhung, wenn der Vermieter die Anpassung verzögert und rückwirkend eine Mietzinserhöhung
        verlangt, was nicht erlaubt ist. Nachforderungen sind unzulässig.

        Für eine Mietzinserhöhung hat der Vermieter zwingend das amtliche Formular zu verwenden. Ohne amtliches Formular ist die
        Erhöhung nichtig, d.h. der bisherige Mietzins gilt weiter. Hat der Geschäftsmieter die Erhöhung bezahlt ohne dass der Vermieter
        das amtliche Formular verwendete, so hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung.

        Für einen neuen Geschäftsmietvertrag ist zu beachten, dass nicht der gesamte Mietpreis indexiert ist, sondern nur 70-80%.
        Als Zeitpunkt für die Indexmietzinserhöhungen sollten die Parteien einen festen Termin pro Jahr festlegen.


        Feiertage während den Ferien

        Fallen Feiertage auf die Ferien, dann werden diese Tage nicht als Ferien gezählt und müssen nachgewährt werden. Nimmt
        also ein Mitarbeitender eine Woche Ferien während ein Feiertag in diese Woche fällt, dann werden nur vier anstelle von fünf
        Ferientagen gerechnet.







































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