Page 4 - INTUS AG - Newsletter - April 2022
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Vermeiden Sie Beitragslücken bei der AHV

        Eine Vollrente erhält, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Ren-
        tenalters von 64 Jahren (Frauen) oder 65 Jahren (Männer) jedes Jahr lückenlos die AHV-Beiträge bezahlt hat.

        Wurden die Beiträge mit Unterbruch einbezahlt, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten. Jedes fehlende Beitragsjahr führt
        zu einer lebenslangen Rentenreduktion von rund 2,3 Prozenten auf der Jahresrente.
        Beitragslücken der letzten fünf Jahre können durch eine Nachzahlung geschlossen werden, sofern der Beitragspflichtige
        nicht im Ausland gelebt oder/und gearbeitet hat. Um die Beitragslücke zu schliessen, muss der Beitragspflichtige sich bei der
        AHV-Ausgleichskasse an seinem Wohnsitz melden.

        Die AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs; die AHV-Beiträge sind aber erst ab dem 1.
        Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs rentenbildend.  Das 18., 19. und 20. Altersjahr bezeichnet man als «Jugendjah-
        re». Beitragslücken während der Jungendjahre können bei Eintritt des Rentenereignisses geschlossen werden, sofern man in
        diesem Alter bereits gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt hat.

        Studierende haben einen Nachteil, da sie - falls sie nicht gearbeitet haben - erst ab Vollendung des 20. Altersjahres als so-
        genannte Nichterwerbstätige bei der AHV der Beitragspflicht unterliegen. Studierende haben deshalb keine Jugendjahre, um
        Lücken zu schliessen.




        Nicht-christliche Mitarbeitende – Recht auf eigene Feiertage?

        Die Bundesverfassung schützt Glaubensansichten und religiöse Bedürfnisse. Auch das Arbeitsrecht sieht in allgemeiner Form
        vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass ihre Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis geachtet und geschützt
        wird.
        Auch enthält das Arbeitsrecht Feiertagsregelungen und das Recht für Arbeitnehmende, religiöse Feiern zu besuchen. Ein Mit-
        arbeitender ist berechtigt, seine Arbeit auszusetzen, auch wenn «seine» religiösen Feiertage nicht vom Kanton anerkannt sind.
        Er muss dies dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus mitteilen.

        Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden für den Besuch der religiösen Feiern oder für die Ausübung religiöser Riten auf seinen
        Wunsch hin die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freizugeben. Für diese Freizeit darf das Unternehmen einen entsprechen-
        den Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen, maximal zwei Stunden pro Tag.

        Dies bedeutet, dass die für religiöse Feiertage gewährte Freizeit unbezahlt bzw. die Arbeitszeit zu kompensieren ist.
        Können religiöse Feiern während ordentlichen Arbeitsunterbrüchen besucht werden, braucht der Arbeitgeber dem Arbeitneh-
        mer nicht frei zu geben.































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