Page 3 - INTUS AG - Newsletter - April 2022
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Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen

         Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
         Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden.

         Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts, das bestimmt, dass bei der Bemessung der
         Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feier-
         tagsanteil einzuberechnen sei.

         Seit Januar 2022 wird dies bei der Kurzarbeitsentschädigung nun berücksichtigt.




        Covid-19-Kredite: Zinsen unverändert und Einführung der Amortisationsregelungen

        Die Zinssätze der Covid-19-Kredite per Ende März 2022 werden für die kommenden zwölf Monate nicht angepasst und
        bleiben bis zu 500‘000 Franken bei 0 Prozent.

        Der Zinssatz für den durch die Bürgschaftsorganisationen verbürgten Anteil der Kredite über 500‘000 Franken bleibt bei 0,5
        Prozent.

        Die Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Mög-
        lichkeit, die Frist um bis zu zwei weiteren Jahren zu verlängern.

        Die Amortisationen werden zwischen den Unternehmen und den kreditgebenden Banken vereinbart. Die Banken können
        den besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen einen Aufschub des Amortisationsstarts um 6 bis 12 Monate
        gewähren. Bleiben fällige Zahlungen eines Covid-19-Kredits aus, kann die Bank die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Damit
        geht die ausstehende Kreditforderung von der kreditgebenden Bank auf die jeweilige Bürgschaftsorganisation zur Forde-
        rungsbewirtschaftung über.
        Nach dem Forderungsübergang sind die Bürgschaftsorganisationen gesetzlich verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu
        treffen, um die ausstehenden Forderungen wiedereinzubringen.




        Elektro-Geschäftsfahrzeuge – steuerliche Aspekte

        Zahlreiche Unternehmen habe ihre Geschäftsfahrzeug-Flotte auf Elektro-Antriebe umgestellt. Folgende Aspekte sind zu be-
        achten:

        •  Weiterhin gilt CHF 0.70/km Entschädigung. Darin sind Stromkosten enthalten.
        •  Bei privater Nutzung empfiehlt sich die Abrechnung zum effektiven Ansatz, dh die im privaten Umfeld entstandenen
            Stromkosten werden mit einem installierten Stromzähler direkt vergütet.

        •  Einzelne Kantone wie zB. der Kanton Zürich erlauben bereits Pauschalansätze von CHF 60/Monat.

        •  Die Installation einer Wallbox beim Mitarbeitenden kann zum Fahrzeugkaufpreis addiert werden. Nach Beendigung des
            Arbeitsverhältnisses müsste der Mitarbeitende einen Restwert zurückbezahlen.




















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