Page 5 - INTUS AG - Newsletter - Januar 2022
P. 5
Kein Kinderabzug bei Unterbruch des Studiums
Die Steuerbehörde liess den Kinderabzug für die Tochter einer Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht zu. Die Begrün-
dung lautete, dass ein Unterbruch des Studiums nicht im grösseren Umfang sein darf und aus objektiven Gründen erfolgen
muss. „Objektive Gründe“ bedeutet, dass der Unterbruch auf die Ausbildung ausgerichtet und zweckgerichtet sein muss. Ein
Praktikum erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und gilt deshalb als „objektiver Grund“. Reisen hingegen nicht.
(Quelle: Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 18.3.2021)
Niedrige Schwelle für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilte folgende Situation als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel:
Ein Metallbauer, als Einzelfirma tätig, kaufte zusammen mit einem Maurer, ebenfalls als Einzelfirma tätig, eine Liegenschaft,
die sie gemeinsam renovierten und vermieteten. Zwölf Jahre später verkaufte der Metallbauer seine Anteile an der Liegen-
schaft an den Maurer.
Das Gericht beurteilte diesen Verkauf als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel.
Nur schon die Gründung einer einfachen Gesellschaft - wie hier vorliegend - kann ein Indiz für Liegenschaftenhandel sein.
Dass beide Besitzer im Baugewerbe tätig sind und erhebliche Renovationsarbeiten selber vorgenommenen haben, lässt
darauf deuten, dass sich die Liegenschaft im Geschäftsvermögen der einfachen Gesellschaft befunden hat.
(Quelle: Verwaltungsgericht ZH, 22.7.2020)
5