Page 3 - INTUS AG - Newsletter - Januar 2022
P. 3

Mehrwertsteuer und Gutscheine: das gilt es zu beachten

         Das Bundesverwaltungsgericht unterschied in einem aktuellen Fall Gutscheine eines Anbieters von Outdooraktivitäten bezüg-
         lich der Mehrwertsteuer.

         Folgende Arten von Gutscheinen sind zu unterscheiden:
         •  Wertgutscheine: diese Gutscheine lauten auf einen bestimmten Geldbetrag und sind nicht beim Verkauf zu ver-
            steuern. Diese Gutscheine sind erst im Zeitpunkt ihrer Einlösung zum entsprechenden Steuersatz der damit bezahlten
            Leistung zu versteuern.
         •  Leistungsgutscheine: in diesen Gutscheinen sind die zu erbringende Leistung detailliert beschrieben. Die Art der Leis-
            tung und der Ort der Ausführung werden aufgeführt und dem Käufer wird ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert
            eingeräumt. Diesen Gutschein ordnet das Gericht als Vorauszahlung für bestimmte Leistungen ein, womit sie zum
            Zeitpunkt der Rechnungsstellung, bzw. der Vereinnahmung zu versteuern sind.

         Für das Bundesverwaltungsgericht massgebend ist, dass beim Wertgutschein das Risiko einer Preiserhöhung beim Leis-
         tungsempfänger und beim Leistungsgutschein beim Leistungserbringer liegt.
         Wird in einem Gutschein eine bestimmte Leistung umschrieben, aber im Gutschein und den AGB’s ausdrücklich darauf
         hingewiesen, dass anstelle der genannten Leistung auch eine andere Leistung aus dem Sortiment des Leistungserbringers
         bis zu einem bestimmten Wert bezogen werden kann, dann handelt es sich nach der Praxis der Steuerverwaltung nicht um
         eine Vorauszahlung, sondern um einen Wertgutschein, der nicht bereits beim Verkauf, sondern erst bei der Einlösung zu
         versteuern ist. (Quelle: BGE A_2587/2020 vom 10.8.2021)




        Videobeweis für Fristwahrung bei Briefeinwurf zulässig

        Ein Anwalt warf am letzten Tag einer zehntätigen Frist für seinen Klienten eine Beschwerde um 22:50 Uhr in den Briefkasten.
        Er filmte den Einwurf und informierte das Gericht am anderen Tag, dass der Poststempel auf dem eingeworfenen Umschlag
        das Datum des Folgetages tragen könnte und er deshalb eine Videoaufnahme zum Beweis der fristgerechten Einreichung der
        Beschwerde nachreichen werde, was er auch mittels USB-Stick tat.

        Das Kantonsgericht trat hingegen auf die Beschwerde, die den Poststempel des Folgetages trug, wegen Fristversäumnis
        nicht ein. Es argumentierte, dass die Videoaufnahme keinen wirksamen Beweis für die fristgerechte Einreichung darstelle.

        Das Bundesgericht gab aber dem Anwalt recht. Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung gilt eine Frist unter ande-
        rem dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (bis Mitternacht) der Schweizerischen Post
        übergeben wird. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann die Videoaufnahme als Beweismittel für die rechtzeitige
        Übergabe an die Post dienen.

        Sofern keine Hinweise auf eine Fälschung bestehen, gelten solche  Filmaufnahmen als echt. Selbstverständlich muss die
        Videoaufnahme alle Elemente enthalten, die zum Beweis erforderlich sind:

        •  das Datum und die Zeit der Deponierung der Eingabe
        •  die Identifikation des Umschlags mit der Beschwerde.

        Die Sichtung eines Beweisvideos verursacht zusätzlichen Aufwand und die Kosten vom Gericht können dem Absender ver-
        rechnet werden.  (Quelle: BGE 6B_1247/ 2020 vom 7. Okt. 2021)

















                                                                                                               3
   1   2   3   4   5   6