Page 4 - INTUS AG - Newsletter - Januar 2022
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Privatanteil Geschäftsfahrzeug: Neue Pauschale per 1. Januar 2022

        Ab 1.1.2022 wird bei der direkten Bundessteuer die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahr-
        zeugen von 0.8 % auf 0.9 % erhöht. Bitte beachten Sie, dass vor diesem Hintergrund auch bei der Mehrwertsteuer ab dem
        1. Januar 2022 die Pauschale von 0.9 % anzuwenden ist.




        Neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises

        Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1. Januar 2022» ak-
        tualisiert. Sie kann hier eingesehen werden.




        Auszahlung von Schadenersatzansprüchen nicht steuerbar

        Ein vollstreckbarer Anspruch auf Schadenersatz stellt kein steuerbares Einkommen dar. Schadenersatzleistungen, die nur
        die Wiedergutmachung einer eingetretenen Schädigung bezwecken, stellen kein steuerbares Einkommen dar, da durch den
        Schadenersatz kein Wertzufluss, sondern nur ein Ausgleich für einen entstandenen Minderwert stattfindet. Diese Situationen
        klassiert die Eidg. Steuerverwaltung als echte, nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Schadenersatzzahlungen. Merkmal
        dabei ist, dass eine Partei gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig vom Vertrag zurücktritt und das vereinbarte
        Reugeld bezahlt
        Vorsicht ist geboten bei sog. unechtem Schadenersatz:  Wenn der Schadenersatzempfänger freiwillig und vorzeitig auf ein
        Recht verzichtet und dafür eine Schadenersatzzahlung erhält, interpretiert dies die Mehrwertsteuerbehörde als eine Leistung
        und taxiert sie mehrwertsteuerpflichtig. Es ist zu empfehlen, bereits bei Vertragsabschluss die Konditionen der Entschädi-
        gungszahlung für eine vorzeitige Auflösung des Vertrags in Form einer Konventionalstrafe festzulegen. So muss der Schaden-
        ersatzempfänger keine Mehrwertsteuer abliefern.




        AHV Rente aufschieben dank flexiblem Rechenalter

        Die AHV Rente kann unabhängig vom Pensionierungsalter um mindestens ein bis maximal fünf Jahre aufgeschoben wer-
        den. Wer die AHV aufschiebt und dadurch eine Zeit lang auf die Rente verzichtet, erhält später eine höhere AHV-Rente und
        kann unter Umständen die steuerliche Progression brechen.

        Ein Rentenaufschub wird mit der Aufschubserklärung auf dem Formular der nor-malen Anmeldung für eine AHV-Rente na-
        gefragt. Der Aufschub muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht
        werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an, wird die ordentliche Altersrente ohne den Zuschlag festgesetzt und
        rückwirkend ausbezahlt.

        Die Dauer des Aufschubs muss nicht im voraus festgelegt werden. Nach Ablauf des ersten vollen Jahres (Mindestdauer eines
        Aufschubs) lässt sich die Rente jederzeit monatlich abrufen. Die Erhöhung der Rente wird in Prozenten der Rentenhöhe bei
        ordentlichem Bezug ausgedrückt und richtet sich nach der Dauer des Aufschubs. Der Zuschlag ist bei Frauen und Männern
        gleich hoch.  Der prozentuale Zuschlag zur ordentlichen AHV-Rente ist für Frauen und Männer gleich hoch und beträgt zwi-
        schen 5,2 Prozent bei einem Jahr und bis zu 31,5 Prozent bei Aufschub um fünf Jahre.
















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