Page 4 - INTUS Newsletter - November 2021
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Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer-Abrechnung

        Werden Entgelte in ausländischer Währung eingenommen, so müssen für die Steuerforderungen die Beträge in Schweizer
        Franken umgerechnet werden. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des
        Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgeblich.

        Dafür stellt die Eidg. Steuerverwaltung einen publizierten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs zur Verfügung. Die
        Kurse sind hier abrufbar:
        •  Tageskurse
        •  monatliche Durchschnittskurse.

        Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs bekannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Ta-
        geskurs Verkauf einer inländischen Bank.

        Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten und ist sowohl für die Berechnung
        der Inlandsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen
        Steuerperiode möglich.


        Neue Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen


        Seit 1. November 2020 gelten für die Arbeits- und Ruhezeiten neue Bestimmungen. Die wichtigsten Änderungen sind:

        Neu wird ausdrücklich geregelt, wie die Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen
        ins Ausland erfolgt. Die neu geschaffene Bestimmung präzisiert, dass Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen
        ins Ausland in der Nacht, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen zwar bewilligungsfrei erfolgen können, es sich dabei
        aber um reguläre Arbeitszeit handelt. Entsprechend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bezüglich Lohn- und Zeit-
        zuschlägen und zu den Ersatzruhezeiten einzuhalten.
        Weiter wird in der angepassten Verordnung präzisierend klargestellt, dass die Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentli-
        chen Höchstarbeitszeit von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr läuft.

        Das SECO hat eine Wegleitung dazu publiziert, die hier heruntergeladen werden kann.



        Keine Anpassungen bei Berufskostenpauschalen, Naturalbezüge und Ausgleich der
        Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer

        Die Pauschalabzüge für Berufskosten und die Bewertung von Naturalabzügen im Steuerjahr 2022 erfahren keine Änderungen
        gegenüber dem Vorjahr. Ebenso gibt es keine Anpassung der Tarife und Abzüge bei der Bundessteuer wegen der kalten Pro-
        gression.




























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