Page 3 - INTUS Newsletter - November 2021
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Was bedeutet «Meistbegünstigung» des Ehepartners?
Treffen Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall, können bei der Erbteilung Probleme mit dem gemeinsamen Wohnei-
gentum entstehen. Besonders dann, wenn die Kinder auszuzahlen sind und das Geld dazu fehlt. Dagegen lässt sich einfach
vorsorgen: mit der sogenannten Meistbegünstigung.
Das Vorgehen ist wie folgt:
• Im Ehevertrag wird die gesamte Errungenschaft dem Ehepartner zugewiesen. Das Eigenheim gilt in den meisten Fällen
als Errungenschaft.
• Der Erbteil der Kinder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag weiter verringert werden. Mit einem Erbverzichts-
vertrag können die Erben komplett auf ihr Erbe verzichten.
Heiratet der überlebende Ehepartner nochmals, ist die Meistbegünstigung ein Nachteil für die Kinder. Durch eine Wieder-
verheiratungsklausel können diese Probleme vermieden werden. Ebenfalls verhindert eine Demenz- bzw. Pflegebedürf-
tigkeitsklausel den Vermögensverzehr durch Pflegebedürftigkeit. Mit dieser Klausel erhalten die Erben beim Erstversterben
eines Ehegatten ihren gesetzlichen Erbanteil, wenn der hinterbliebene Elternteil pflegebedürftig ist.
Seit 1. Oktober 2021 Kotierung für KMU an der Schweizer Börse
Kleine und mittlere Unternehmen können seit 1. Oktober 2021 an der Schweizer Börse kotieren. SIX Swiss Exchange hat die
ein neues Segment namens Sparks eröffnet, das speziell auf KMU zugeschnitten ist.
Mit dieser Plattform will SIX Swiss Exchange KMU unterstützen, die an einem raschen Wachstum interessiert sind. Unterneh-
men, die ihre Aktien bei Sparks gehandelt haben wollen, müssen seit mehr als zwei Jahren existieren und eine Kapitalisierung
von weniger als CHF 500 Millionen aufweisen. Der Anteil an frei handelbaren Aktien muss mehr als 15% betragen.
(Quelle: SIX Schweizer Börse)
Wohnsitzkanton künftig zuständig für die Verrechnungssteuer von Erben
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Ände-
rung der Verordnung über die Verrechnungssteuer tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben
zuständig. Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in
ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte
Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.
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