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Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023

        Das totalrevidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Es sorgt künftig für einen besseren Schutz der
        persönlichen Daten und der Daten-schutz wird der technologischen Entwicklungen angepasst.
        Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen sind:

        •  Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig betroffen, die von juristischen Personen nicht mehr.
        •  Genetische und biometrische Daten werden in die Definition der besonders schützenswerten Daten aufgenommen.
        •  Die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ werden eingeführt.
        •  Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte
            der betroffenen Personen besteht.
        •  Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenann-
            ten besonders schützenswerten Daten muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
        •  Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird obligatorisch. Die Verordnung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme
            für KMU vor, deren Daten-bearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Per-
            sonen mit sich bringt.
        •  Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Daten-
            schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.
        •  Der Begriff Profiling (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.
        Ausführliche Informationen finden sich auf der Webseite des eidg. Datenschutzbeauftragten: bit.ly/3EtGBC0




        Das Wichtigste zum Geschäftsbericht
        Eine Aktiengesellschaft ist zur jährlichen Erstellung eines Geschäftsberichts ver-pflichtet. Er richtet sich hauptsächlich an die
        Aktionäre und besteht aus zwei Teilen:

        1.  Die Jahresrechnung, die aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang besteht
        2.  Der Lagebericht.
        Der Lagebericht muss über folgende Punkte Auskunft geben:

        •  die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
        •  die Durchführung einer Risikobeurteilung;
        •  die Bestellungs- und Auftragslage;
        •  die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
        •  aussergewöhnliche Ereignisse;
        •  die Zukunftsaussichten.

        Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. Er muss erstellt
        werden, wenn Unternehmen zwei der 20/40/250 Kriterien überschreiten. Mit den Kriterien 20/40/250 sind Firmen gemeint
        mit einer Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einem Umsatz von 40 Millionen Franken und durchschnittlich 250 Vollzeit-
        stellen.

        Der Geschäftsbericht ist vom Verwaltungsrat zu erstellen und muss spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres
        erstellt werden. Dabei ist den Aktionären spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Gesellschaftssitz
        Einsicht in den Geschäftsbericht zu gewähren. Er wird durch die Generalversammlung genehmigt.

        Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen weitere Anforderungen an
        den Geschäftsbericht erfüllen. Sie müssen zusätzliche Angaben über langfristige Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Re-
        visionsstelle im Anhang der Jahresrechnung machen. Der Geschäftsbericht muss zudem eine Geldflussrechnung beinhalten.









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