Page 5 - INTUS Newsletter - Juni 2021
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Ausserordentliche Geschäftsfälle wegen Covid in der Buchhaltung

          Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.

          Als ausserordentlichen Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:
          •  Home-Office Austattungen für Mitarbeitende
          •  Reinigungsaufwand und Schutzmaterial
          •  Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen
          •  Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen.
          Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentlichen Geschäftsfälle gelten, dass

          •  der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wären.
          •  staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben.





          Weniger Pflichtangaben in der Werbung

          Der Bundesrat hat beschlossen, die Preisbekanntgabeverordnung zu vereinfachen. Per 1. Juli 2021 können neu Pflichtanga-
          ben für Produkte in Werbemitteln mit einer digitalen Quelle angegeben werden.




          Saloppes Verhalten im Umgang mit der Steuererklärung wird nicht belohnt


          Ein Steuerpflichtiger reichte trotz mehrerer Mahnungen keine Steuererklärung ein, sondern teilte seiner Gemeinde mit, dass
          sein Einkommen und sein Vermögen plusminus unverändert seien und somit keine neue Veranlagung nötig sei. Der Auffor-
          derung der Gemeinde, eine ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach. Auf die erste Busse von CHF 50
          reagierte er mit einem Einspruch, mit dem er bis vor das Bundesgericht gelangte.

          Das Gericht liess seine von einem Arzt bestätigte Begründung, dass er «im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht ein-
          fachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt»
          sei, nicht gelten. Da er in der Lage war, selber durch alle gerichtlichen Vorinstanzen zu klagen, liess das Gericht auch nicht
          zu, dass er eine Krankheit vorschob. Seine zusätzliche Klage auf Schadenersatz (wofür war unklar) wurde auch abgewiesen.
          (Quelle: BGE 2C_117/2021 vom 11.2.2021)




































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