Page 3 - INTUS Newsletter - Juni 2021
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Covid-19-Beiträge in Ziffer 910 zu deklarieren

         Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand wie Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen und Schulderlasse die seit dem 1. März 202
         ausgerichtet worden sind gelten als Mittelflüsse. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen
         bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen.
         Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vor-
         steuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichti-
         gungsabrechnung rückgängig gemacht werden. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)




         EasyGov.swiss mit neuen Funktionen: Stellen melden und Arbeitszeitgesuche

         Seit 1. Januar 2020 besteht für Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindes-
         tens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Mit dem neusten Update von easygov.swiss können offene Stellen
         direkt erfasst und öffentlich publiziert werden.

         Neu können auch Gesuche für Arbeitszeitbewilligungen online über EasyGov statt über TACHO eingereicht werden.




          Vorfälligkeitsentschädigungen: wann sind sie steuerlich abziehbar?

          Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, verlangt die Bank eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Da Bundesgericht
          hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unterscheidet das
          Gericht:
          1.     Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es
                 zu einer Änderung des Vertrags, indem zB. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden.
                 Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichgestellt und ist steuerlich abziehbar.
          2.     Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die
                 Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung: Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit
                 steuerlich nicht abziehbar.

          3.     Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädi
                 gung muss bezahlt werden. Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
                 Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.
          (Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16.12.2019)































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